Finanzielle Förderung allgemein: Veräußerungsformen des EEG im Überblick 

 

Das EEG sieht folgende Veräußerungsformen vor:

1. Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.  20 EEG 2021)
2. Einspeisevergütung, ggf. in Form der Ausfallvergütung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 EEG 2021)
3. Mieterstromzuschlag (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 EEG 2021)
4. Sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG) 

Für EEG-Anlagen, deren installierte Leistung über 100 kW liegt, ist die Direktvermarktung verpflichtend. Eine Einspeisevergütung kann dann nur ausnahmsweise in Form der sog. Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG in Anspruch genommen werden. Für Betreiber von EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW besteht auch die Möglichkeit der Förderung über die Einspeisevergütung.
Eine Übersicht über die Fördersätze von Solar-, Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen erhalten Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Die Förderung nach dem EEG ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden. Ein „Mischeinsatz“ lässt das EEG nicht zu.

Förderung von Strom aus KWK-Anlagen

KWK-Anlagenbetreiber können eine finanzielle Förderung in Form des KWK-Zuschlages erhalten. Diese Förderung betrifft vornehmlich in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strommengen, in bestimmten im KWKG geregelten Ausnahmefällen aber auch selbst verbrauchte Strommengen oder solche, die in einer Kundenanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz verbraucht werden. Die Höhe der Förderung bestimmt sich in Abhängigkeit der Leistung, des Zeitpunktes der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage und ggf. des Ausschreibungsergebnisses. Weitere Einzelheiten zur KWK-Förderung erhalten Sie auf der Seite des BAFA.
Eine gleichzeitige Förderung nach dem EEG und nach dem KWKG ist ausgeschlossen, vgl. § 1 Abs. 3 KWKG. 

Ausschreibungspflicht

Neu zu errichtende Wind-, Solar- und Biomasseanlagen ab einer bestimmten installierten Leistung unterliegen einer Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen nach dem EEG, um eine finanzielle Förderung nach dem EEG beanspruchen zu können. Auch für KWK-Anlagen, die über eine elektrisch installierte Leistung zwischen 1 und 50 MW verfügen sowie für innovative KWK-Systeme ist die Inanspruchnahme des KWK-Zuschlages von der Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Gesetzliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

EEG-Umlage: Status quo

Wird Strom selbst erzeugt und selbst verbraucht, sind Netzbetreiber derzeit grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage vom Eigenerzeuger zu verlangen (vgl. § 61 Abs. 1 EEG 2021). Die EEG-Umlage beträgt jedenfalls bis zum 01.07.2022 3,723 Ct./kWh.

Es gibt jedoch zahlreiche Möglichkeit, die EEG-Umlagebelastung entfallen zu lassen bzw. zu reduzieren (vgl. §§ 61a ff. EEG 2021). Für neu zu errichtende Erzeugungsanlagen ist in diesem Zusammenhang erforderlich, dass eine sog. Eigenversorgung vorliegt. Darunter versteht man den Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Am praxisrelevantesten sind die folgenden – hier vereinfacht dargestellten – Entfall- bzw. Reduzierungsmöglichkeiten:

  • Entfall der EEG-Umlage, wenn bei EEG-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden (vgl. § 61b Abs. 2 EEG 2021);
  • Entfall der EEG-Umlage bei sonstigen Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW für höchstens 10 MWh pro Kalenderjahr;
  • Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 % bei EEG-Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien einsetzen aber eine Leistung von mehr als 30 kW aufweisen (vgl. § 61b Abs. 1 EEG 2021);
  • Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 % bei hocheffizienten KWK-Anlagen (vgl. § 61c EEG 2021).

 

Absehbare Änderungen

Anfang März 2022 hat die Bundesregierung die Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Ct./kWh zum zweiten Halbjahr des Jahres 2022 beschlossen. Damit soll ab dem 01.07.2022 faktisch die Pflicht, EEG-Umlage zu entrichten, entfallen. Dies umfasst sowohl den Eigenverbrauch als auch die Direktlieferung von Strom. Der Finanzierungsbedarf für die finanziellen Förderzahlungen nach dem EEG soll dann ausschließlich über den Bundeshaushalt ausgeglichen werden. Lediglich sofern ein vollständiger Ausgleich aus Haushaltsmitteln nicht möglich sein sollte, kann die EEG-Umlage – so der derzeitige Gesetzesentwurf – ab 2023 wieder erhoben werden. Geplant ist allerdings, dass die EEG-Umlage dann nur noch im Fall des Netzbezugs von Strom erhoben werden kann. Im Fall der Eigenversorgung fiele also auch bei einem Wiederaufleben der EEG-Umlage keine EEG-Umlagepflicht an.

Gesetzliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Antrag Aufhebung der 70 % -Wirkleistung

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum bis einschließlich 14.09.2022 und einer installierten Leistung < 7kWp können ab 01.01.2023 die Aufhebung der 70 %- Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.

Registrierung im Marktstammdatenregister

In der Marktstammdatenregisterverordnung ist geregelt, wer einer Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister unterliegt und welche Daten dort gemeldet werden müssen. Das Marktstammdatenregister hat insoweit das PV-Melderegister und das EEG-Anlagenregister abgelöst. Weiterführende Informationen zum Marktstammdatenregister finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Betreiber von Einheiten sowie von EEG- und KWK-Anlagen sind u. a. dazu verpflichtet, sich selbst sowie ihre Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Für Anlagenbetreiber, die die erforderlichen Angaben nicht an das Register übermitteln, wird der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG bzw. nach dem KWKG nicht fällig. Außerdem verringert sich der anzulegende Wert bzw. die Zuschlagshöhe um 20 %. Bei EEG-Anlagenbetreibern, die zusätzlich keine Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2021 abgeben (sog. Jahresmeldung gegenüber den Stadtwerken Wolfenbüttel), sieht das Gesetz sogar vor, dass sich der „anzulegende Wert“ auf null verringert, § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2021. 

Gesetzliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Linksammlung

Unter folgenden Links finden Sie weitere Informationen zum Themenkomplex EEG und KWKG: 

Fernsteuerbarkeit und Redispatch 2.0 (Einspeisemanagement)

 

Damit unter anderem auch im Falle eines Netzengpasses die Netzsicherheit und -stabilität aufrechterhalten werden kann, dürfen Netzbetreiber auf die Erzeugungs- bzw. Einspeiseleistung von EEG- oder KWK-Anlagen zugreifen (sog. Redispatch 2.0). Damit dies ferngesteuert erfolgen kann, müssen Anlagenbetreiber insbesondere die technischen Vorgaben zur Fernsteuerbarkeit ihrer Erzeugungsanlage umgesetzt haben (vgl. § 9 EEG 2021).

Welche Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit gestellt werden, hängt u. a. vom Datum der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ab und lässt sich – vereinfacht – wie folgt zusammenfassen: 


EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2021 und bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technische Möglichkeit nach § 30 MsbG auch für EEG- und KWK-Anlagen festgestellt haben wird („Marktverfügbarkeitserklärung“), in Betrieb genommen werden, müssen bei einer installierten Leistung von mehr als 100 kW über Einrichtungen verfügen, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 25 und 100 kW müssen dagegen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW müssen dann über Einrichtungen verfügen, mit denen die die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduziert oder die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung begrenzt werden kann.

 

EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2021 und nach der Marktverfügbarkeitserklärung des BSI in Betrieb genommen werden, und über eine installierte Leistung von mehr als 25 kW verfügen, müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen die Abrufung der Ist-Einspeisung und die Fernsteuerbare Regelung der Einspeiseleistung über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) möglich sind. Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 25 kW müssen mit Einrichtungen ausgestattet werden, damit die Abrufung der Ist-Einspeisung über ein SMGW möglich ist.

 

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMS) müssen auch Anlagen, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen worden sind, über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) verfügen. Dabei sind bei Anlagen, die eine Leistung von mehr als 25 kW aufweisen, Einrichtungen erforderlich, mit denen die Fernsteuerbarkeit und die Abrufung der Ist-Einspeisung über ein SMGW möglich sind. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 25 kW sind Einrichtungen erforderlich, mit denen die Abrufung der Ist-Einspeisung über ein SMGW möglich ist.

 

Die für Ihre EEG- oder KWK-Anlage notwendige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lösung sollten Sie am besten rechtzeitig mit uns abstimmen und bei Inbetriebnahme der Anlage durch Vorlage geeigneter Dokumente und/oder Funktionsnachweise belegen. Solange die EEG- oder KWK-Anlage nicht mit technischen Vorrichtungen, etwa nach § 9 EEG 2021, ausgestattet ist, verringert sich der anzulegende Wert für EEG-Anlagen nach der derzeitigen Rechtslage auf den Monatsmarktwert und für KWK-Anlagen entfällt der Anspruch auf eine Zuschlagszahlung.

 

Von diesen technischen Vorgaben abgesehen verpflichtet die Bundesnetzagentur Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW dazu, laufend bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Netzbetreiber zu erfüllen (vgl. die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Informationsbereitstellung vom 23.03.2021, Az.: BK6-20-061). Hintergrund dieser Informationspflichten ist, dass es dem Netzbetreiber ermöglicht werden soll, eine perspektivische Netzplanung durchzuführen. Konkret soll der Netzbetreiber beispielsweise Kenntnis darüber erlangen, ob eine Erzeugungsanlage in seinem Netzgebiet wegen einer Wartungsmaßnahme oder aus sonstigen Gründen kurz- bzw. mittelfristig keinen Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen wird.

 

Sollten Sie von diesen Informationspflichten betroffen sein aber – wie dies in der Praxis üblich ist – Zweifel daran haben, diese Pflichten laufend und umfassend umsetzen zu können, können Sie sich insoweit eines Dienstleisters bedienen. Es bietet sich in diesem Fall an sicherzustellen, dass der Dienstleister für Sie sowohl die Marktrollen des sog. Einsatzverantwortlichen (EIV) als auch des sog. Betreibers der Technischen Ressource (BTR) wahrnimmt. Eine Liste entsprechender Dienstleister finden Sie hier.

 

Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass der Netzbetreiber auf die Erzeugungs- bzw. Einspeiseleistung Ihrer Erzeugungsanlage zugreift, ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, Sie nachträglich zu informieren. Sie haben dann einen Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich.

 

Gesetzliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Weitere Fragen? 

Wir stehen jederzeit zur Verfügung.

Gökhan Birkan 

Einspeiser

Telefon: Telefon: 05331 408-233

Telefax: telefonische Erreichbarkeit: Montag – Donnerstag von 10:00 – 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr.

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