Ausgeförderte EEG-Anlagen (Ü20-Anlagen)

Wenn die ursprüngliche Förderdauer von üblicherweise 20 Jahren abgelaufen ist, bedeutet das nicht zwingend, dass Sie gar keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung mehr haben. Mit dem derzeit geltenden EEG 2021 hat der Gesetzgeber für solche Anlagen – vorausgesetzt sie haben eine installierte Leistung von bis zu 100 kW und sind keine Windenergieanlagen – eine „Auffangförderung“ geschaffen. Danach erhalten Anlagenbetreiber eine „Vergütung“ in Höhe des jeweiligen Jahresmarktwertes abzüglich von Vermarktungskosten. Der Jahresmarktwert beträgt regelmäßig zwischen 3 und 6 Ct./kWh. Die Vermarktungskostenpauschale betrug im Jahr 2021 0,4 Ct./kWh und wird ab 2022 von den Übertragungsnetzbetreibern aus den tatsächlich anfallenden Kosten ermittelt. Bei Einsatz eines intelligenten Messsystems halbiert sich der Abzugsbetrag. Die „Auffangförderung“ ist befristet bis zum 31.12.2027.

Eine gesonderte Anmeldung zur „Auffangförderung“ ist nicht zwingend erforderlich; im Zweifel wird ihre Anlage automatisch der „Auffangförderung“ zugeordnet. Ggf. sollte jedoch ein neuer Einspeisevertrag geschlossen werden.

Als Alternative zur „Auffangförderung“ können Sie beispielweise Ihres Eigenverbrauchsanteil erhöhen oder den eingespeisten Strom selbst direkt vermarkten. 

Zu beachten bei einem Wechsel von der Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung:
  • Es ist frühzeitig ein Elektrofachbetrieb einzubinden. Der Elektrofachbetrieb rüstet die Stromzähleranlage um und meldet den Umbau bei uns als Netzbetreiber an. Durch die Umstellung kann ein Zählerwechsel erforderlich werden.
  • Beim erstmaligen Wechsel in die Überschusseinspeisung kann die Anlage nach derzeitigem Stand EEG-umlagepflichtig werden (siehe weiter unten). Ab dem 01.07.2022 ist jedoch voraussichtlich keine EEG-Umlage mehr zu zahlen.
  • Der sog. „Reststrom“, den Sie nicht selbst verbrauchen, wird in das Netz eingespeist.
Hinsichtlich der EEG-Umlage ist folgendes zu berücksichtigen:
  • Wurde die Erzeugungsanlage schon vor dem 01.08.2014 zur Eigenerzeugung genutzt, ist der Eigenverbrauch grundsätzlich EEG-umlagefrei.
  • Wurde die Erzeugungsanlage erst nach dem 31.07.2014 erstmals zur Eigenerzeugung genutzt, ist für den Eigenverbrauch grundsätzlich EEG-Umlage zu zahlen, es sei denn, es liegt ein Entfall- oder Reduzierungstatbestand vor.
Am praxisrelevantesten sind die folgenden – hier vereinfacht dargestellten – Entfall- bzw. Reduzierungsmöglichkeiten:
  • Entfall der EEG-Umlage, wenn bei EEG-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden (vgl. § 61b Abs. 2 EEG 2021);
  • Entfall der EEG-Umlage bei sonstigen Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW für höchstens 10 MWh pro Kalenderjahr;
  • Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 % bei EEG-Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien einsetzen aber eine Leistung von mehr als 30 kW aufweisen (vgl. § 61b Abs. 1 EEG 2021);
  • Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 % bei hocheffizienten KWK-Anlagen (vgl. § 61c EEG 2021).

Gesetzliche Grundlagen 

Weitere Fragen?

Wir stehen jederzeit zur Verfügung.

Gökhan Birkan 

Einspeiser

Telefon: Telefon: 05331 408-233

Telefax: telefonische Erreichbarkeit: Montag – Donnerstag von 10:00 – 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr.

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