So funktioniert die Direktvermarktung

Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen, deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, müssen ihren Strom grundsätzlich direkt vermarkten.  

Fernsteuerbarkeit und intelligente Messsysteme


Der Anspruch auf die Marktprämie setzt u. a. voraus, dass die EEG-Anlage gemäß § 10b EEG 2021 für den Direktvermarkter fernsteuerbar ist (diese Art der Fernsteuerbarkeit ist von der Fernsteuerbarkeit zugunsten des Netzbetreibers zu unterscheiden). Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Voraussetzung der Fernsteuerbarkeit bis zum zweiten, auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Kalendermonat zu erfüllen (§ 10b Abs. 1 S. 4 EEG 2021).  

Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit kann man nach dem Inbetriebnahme Datum der Erzeugungsanlage unterscheiden: 

  • Für Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung der „BSI-Marktverfügbarkeitserklärung“ in Betrieb genommen werden, muss – vereinfacht ausgedrückt – die Fernsteuertechnik dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen. In bestimmten Sonderkonstellationen kann für diese Art von Anlagen auch eine Fernsteuerbarkeit verzichtet werden; auf diese Ausnahmeregelungen gehen wir hier jedoch nicht näher ein. Sobald diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet sind, muss die Fernsteuerung über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) erfolgen.
  • Anlagen, die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung der „BSI-Marktverfügbarkeitserklärung“ in Betrieb genommen werden, müssen die Fernsteuerbarkeit über ein SMGW sicherstellen. 
     

Für den erforderlichen Nachweis stellen wir Ihnen das Formular „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2021 zur Erfüllung der Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie (§§ 19, 20 EEG 2021)“ zur Verfügung. Die Verpflichtung trifft sowohl Anlagen in der geförderten als auch in der sonstigen Direktvermarktung. 

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit:

Wechsel der Veräußerungsform 

Betreiber von EEG-Anlagen können zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln. Dieser Wechsel muss gegenüber dem Netzbetreiber angezeigt werden und muss vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats erfolgen. Davon abweichend kann der Wechsel in oder aus der Ausfallvergütung bis zum fünftletzten Werktag des jeweiligen Vormonats mitgeteilt werden. Anforderung an Inhalt und Form der Wechselprozesse ergeben sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu den Marktprozessen für erzeugende Marktlokationen (Strom) (MPES).  

EEG-Anlagen, die ihr Förderende erreicht haben, müssen grundsätzlich ebenfalls rechtzeitig einer zulässigen Veräußerungsform (z. B. Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen oder sonstige Direktvermarktung) zugeordnet werden. Der Wechsel muss dem Netzbetreiber spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres mitgeteilt werden, mit dessen Ende die Förderdauer endet (§ 21c EEG i. V. m. MPES). Soweit keine Zuordnung getroffen wird, gelten ausgeförderte EEG-Anlagen per gesetzlicher Anordnung mit der Beendigung ihrer Förderung als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet (§ 21c Abs. 1 S. 3 EEG).

EEG §21b

An-, Um- und Abmeldung  

Für die Anmeldung von Anlagen in die Direktvermarktung bzw. aus der Direktvermarktung zurück in die Einspeisevergütung nutzen Sie bitte das von der Bundesnetzagentur hierzu bereitgestellte Formular Anlage 4 zum Beschluss BK6-16-200 und senden es ausgefüllt an einspeiser@stadtwerke-wf.de

Sollten Sie allgemeine Fragen zur Direktvermarktung, Fragen zur Abrechnung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer EEG- oder KWK-Anlage haben, kontaktieren Sie uns bitte:

Weitere Fragen? 

Wir stehen jederzeit zur Verfügung.

Gökhan Birkan 

Einspeiser

Telefon: Telefon: 05331 408-233

Telefax: telefonische Erreichbarkeit: Montag – Donnerstag von 10:00 – 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr.

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