Netznutzung Strom

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit, seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen. Wir stellen unser Elektrizitätsnetz diskriminierungsfrei anderen Unternehmen zur Verfügung – damit Sie ihre Kunden zuverlässig mit Strom versorgen können. 

 

(Stand: 20. Dezember 2023)

Entgelte für die Netznutzung 2024

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2024.
Netzentgelte Strom 2024

Entgelte für die Netznutzung 2023

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2023.
Netzentgelte Strom 2023

Entgelte für die Netznutzung 2022

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2022.
Netzentgelte Strom 2022

Entgelte für die Netznutzung 2021

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2021.

Netzentgelte Strom 2021

Entgelte für die Netznutzung 2019
Entgelte für die Netznutzung 2018
Entgelte für die Netznutzung 2017
Entgelte für die Netznutzung 2016

Individuelle Netzentgelte

 

Nach § 19 StromNEV gibt es einige Sonderformen der Netznutzung und eine Freistellung von den Netzentgelten. Wir gewähren ein individuelles Netzentgelt, wenn Sie als Letztverbraucher die Anschlussvoraussetzungen der in § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV aufgezählten Sonderformen der Netznutzung erfüllen. 

Atypische Netznutzung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV

Wenn Sie als Letztverbraucher eine atypische Netznutzung haben, können Sie ein individuelles Netzentgelt erhalten. Das ist der Fall, wenn ihr Höchstlastbetrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Höchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Dazu analysieren wir jedes Jahr den Lastverlauf im Stromversorgungsnetz. Auf Basis dieser Analyse ermitteln wir das Höchstlastzeitfenster für das Folgejahr und veröffentlichen dieses auf unserer Internetseite. 

Stromintensive Netznutzung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV

Wenn Sie als Letztverbraucher eine intensive Netznutzung haben, können Sie ein individuelles Netzentgelt erhalten. Das ist der Fall, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. 
 

  • Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den tatsächlich eingetretenen Verhältnissen.
  • Die Regulierungsbehörde muss die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 4 StromNEV genehmigen. 
  • Die Regulierungsbehörde legt die Kriterien fest, um individuelle Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 angemessen zu ermitteln. Die Basis bildet § 29 Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz. Sind die Kriterien bekannt, genügt es für Sie als Letztverbraucher, wenn Sie die getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes schriftlich der Regulierungsbehörde vorlegen. 
Singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 StromNEV

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ermitteln wir je Lieferstelle. Voraussetzung ist, dass Sie bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene der alleinige Netznutzer sind. 

§ 19 Absatz 4 StromNEV 

Wenn Sie als Letztverbraucher Strom aus dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, zahlen Sie ein individuelles Netzentgelt auf den Anteil der entnommenen Strommenge, die Sie nicht wieder in das Netzeinspeisen. Dieser Anteil ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. 

§ 118 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 

Auf Ihre Anfrage als Netznutzer hin gewähren wir zukünftig Freistellungen von den Netzentgelten. Dies ist nur im Rahmen bestehender Lieferantenrahmen- beziehungsweise Netznutzungsverträge möglich und wenn Sie zusichern, dass Sie die gesetzlichen Anforderungen für die betreffende Anlage einhalten. Wir sind berechtigt, bei Ihnen einen geeigneten Nachweise anzufordern. Die Freistellung betrifft nur die reinen Netznutzungsentgelte nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 6 StromNEV.

Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Individuelle Netzentgelte 

Netzentgelte Erdgas

 

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit, seinen Energielieferanten frei zu wählen. 
Wir stellen unser Gasnetz diskriminierungsfrei anderen Unternehmen zur Verfügung – damit Sie ihre Kunden zuverlässig mit Erdgas versorgen können.

 

(Stand: 1. April 2024)

Entgelte für die Netznutzung 2024

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. April 2024.
Netzentgelte Gas 2024

Entgelte für die Netznutzung 2023

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2023.

Netzentgelte Gas 2023

Entgelte für die Netznutzung 2022

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2022.

Netzentgelte Gas 2022

Entgelte für die Netznutzung 2021

Das hier vorgestellte Preissystem gilt ab dem 1. Januar 2021.

Netzentgelte Gas 2021

Entgelte für die Netznutzung 2019
Entgelte für die Netznutzung 2018
Entgelte für die Netznutzung 2017
Entgelte für die Netznutzung 2016
Seite drucken